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| Höhere Gewalt: Sollen Airlines dafür haften? |
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Im Reiserecht wird aktuell über die umstrittene EU-Verordnung (EG) 261/2004 diskutiert. Danach müssen Fluggesellschaften ihren Kunden auch dann Hotel- und Verpflegungskosten bezahlen, wenn die Flüge – wie im Fall der Aschewolke – wegen höherer Gewalt annulliert wurden. Airlines haften, obwohl sie keine Schuld tragen: Ist das fair? Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin und Rechtsanwalt Harald Rutert haben dazu teils unterschiedliche Meinungen.
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Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, 63, ist Rechtsanwalt und Berater in Luftfahrtangelegenheiten. Er war unter anderem als Justiziar in der Rechtsabteilung der Lufthansa tätig. |
Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin findet: Man kann Fluggäste nicht vor allen Gefahren des Lebens schützen. Unterstützungsleistungen im Falle höherer Gewalt hält er aus diesem Grund für übertriebenen Verbraucherschutz.
Im April 2010 brach auf Island der Vulkan Eyjafjallajökull aus. Die Folge: Europas Luftraum war tagelang gesperrt, mehr als 100 000 Flüge wurden annulliert. In einem solchen Fall steht den Fluggästen die Verordnung (EG) 261/2004 zur Seite. Sie gewährt ihnen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder bei großer Verspätung Ansprüche auf finanzielle Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.
Pauschale Ausgleichsleistungen sind bei einer Nichtbeförderung stets zu gewähren, bei einer Annullierung dagegen nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Für Verspätungen ist in der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen vorgesehen, allerdings hat der Europäische Gerichtshof Ausgleichsansprüche auch bei Verspätungen zuerkannt – gegen den ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers. Um diese Ansprüche geltend zu machen, bedarf es nicht des Nachweises eines eingetretenen Schadens; der Anspruch ist auch nicht durch den gezahlten Flugpreis gedeckelt.
Bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung sind folgende Unterstützungsleistungen vorgesehen: Erstattung der Flugscheinkosten, kostenfreier Rückflug zum Abgangsort oder Angebot einer anderweitigen Beförderung, Hotelunterbringung, Gewährung von Mahlzeiten und Kommunikationsmöglichkeiten. All dies ist auch zu gewähren, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Durch die Nichtverschuldenshaftung weicht die Verordnung (zumindest) vom deutschen allgemeinen Leistungsstörungsrecht und auch vom speziellen deutschen Pauschalreiserecht ab – zugunsten der Fluggäste und zulasten der Luftfahrtunternehmen. Bei den Flugausfällen und Verspätungen wegen der Vulkanasche konnten sich die Airlines auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen und waren von der Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit. Trotz höherer Gewalt mussten sie jedoch millionenfach Unterstützungsleistungen gewähren.
Ist es angemessen, die Airlines mit einer Leistungspflicht auch im Falle einer nicht verschuldeten Unmöglichkeit zu belasten? Auch wenn als Zweck der Verordnung die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste postuliert wird, ist bei der Erreichung dieses Ziels doch stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Diesem Prinzip unterliegt auch der europäische Verordnungsgeber. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sollen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Dass Luftfahrtunternehmen selbst in Fällen, in denen die Leistungserbringung subjektiv und objektiv unmöglich geworden ist, haften sollen, ist im europäischen Recht geradezu einzigartig. Zudem übersteigt die Gewährung von Unterstützungsleistungen auch in Fällen höherer Gewalt im Hinblick auf das Ziel eines angemessenen Verbraucherschutzes das erforderliche Maß. Wenn sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entlasten kann, muss erst recht eine Entlastung in Fällen höherer Gewalt möglich sein – und zwar nicht nur im Hinblick auf die Gewährung von Ausgleichs-, sondern auch von Unterstützungsleistungen.
Der ansonsten doch so mündige Bürger kann nicht vor allen Fährnissen des Lebens geschützt werden. Wer im Winter verreist, der muss damit rechnen, dass ein Schneesturm seine Weiterreise unterbricht oder unmöglich macht. So bedauerlich solche Fälle auch sein mögen, sie gehören zum Lebensrisiko, dem jedermann unterliegt. So sieht zum Beispiel die EU-Verordnung über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vor, dass Eisenbahnunternehmen von einer Haftung für Übernachtungskosten oder Kosten für Kommunikationsmöglichkeiten befreit sind, wenn ein Zugausfall auf außerhalb des Bahnbetriebs liegenden Umständen beruht. Die voraussichtlich Ende 2012 in Kraft tretende Verordnung für die Rechte von Schiffspassagieren sieht immerhin eine Beschränkung der zu gewährenden Übernachtungsmöglichkeiten vor: maximal drei Nächte zu höchstens je 80 Euro.
Weshalb gibt es allgemeingültige Rechtsgrundsätze nicht auch im Luftverkehr? Weshalb ist der Verordnungsgeber nicht in der Lage, einheitliche Haftungsgrundsätze für alle Verkehrsträger zu schaffen? Zwei Fragen ohne Antworten, die aber die Luftfahrtgesellschaften bislang viel Geld gekostet haben. |
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Harald Rutert, 51, ist Rechtsanwalt und vertritt Reiseveranstalter und andere Touristikunternehmen. Er ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. |
Rechtsanwalt Harald Rutert findet: Solange die EU-Verordnung in ihrer jetzigen Fassung in Kraft ist, ist es korrekt, dass Airlines ihren Passagieren bei Flugannullierung – auch infolge höherer Gewalt – Unterstützungsleistungen schulden. Die Verordnung hält er trotzdem für änderungsbedürftig.
Es ist richtig, dass Fluggesellschaften bei höherer Gewalt Unterstützungsleistungen bringen müssen – jedenfalls dann, wenn man unter „richtig“ lediglich die richtige Rechtsanwendung versteht, also die korrekte Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter eine wirksame Rechtsnorm. Die aktuelle EU-Verordnung ist anwendbar auf ausführende Luftfahrtunternehmen, die ihren Sitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten haben. Außerdem gilt sie für jene Fälle, in denen der Fluggast seinen Flug auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt. Fliegt also ein Passagier mit einer europäischen Airline oder startet er von einem Flughafen der Gemeinschaft und es kommt zu einer Flugannullierung nach Artikel 5, dann sind Leistungen der Airline nach den Artikeln 7 (Ausgleichsansprüche), 8 (Anspruch auf Erstattung und anderweitige Beförderung) und 9 (Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterkunft) vorgesehen. Beruht die Annullierung auf einem Ereignis höherer Gewalt, wie es zum Beispiel die Aschewolke nach allgemeiner Auffassung darstellt, entfallen laut Verordnung die Pflichten zur anderweitigen Beförderung, zur Verpflegung und Unterbringung der Passagiere nicht. Anders ist dies beim Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 (Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Abhängigkeit von den zu überbrückenden Entfernungen). Diese Entschädigungspflicht entfällt, wenn zum Beispiel eine Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, wozu auch Fälle höherer Gewalt gehören.
Sofern Kritiker der Auffassung sind, nach den Ziffern (14) und (15) der Erwägungsgründe zu der Verordnung sei doch gewollt, dass die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in jenen Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein sollen, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Argument greift nicht, weil der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser Erwägungsgründe nur ganz bestimmte Rechtsfolgen bei der Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung aus der Leis Sofern Kritiker der Auffassung sind, nach den Ziffern (14) und (15) der Erwägungsgründe zu der Verordnung sei doch gewollt, dass die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in jenen Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein sollen, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Argument greift nicht, weil der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser Erwägungsgründe nur ganz bestimmte Rechtsfolgen bei der Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung aus der Leistungspflicht der Luftfahrtunternehmen herausgenommen hat. Die Verordnung ist in der Absicht geschaffen worden, standardisierte Mindestrechte gegenüber den ausführenden Luftfahrtunternehmen zu schaffen, um sofort die durch Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geschaffenen Unannehmlichkeiten für Fluggäste zu beseitigen. Zu solchen Unannehmlichkeiten gehören Probleme bei der Versorgung mit Mahlzeiten und Erfrischungen, die Unterbringung sowie das Erreichen des Reiseziels. Diese Unannehmlichkeiten unterscheiden sich nicht danach, ob ihnen nun höhere Gewalt oder andere Ursachen zugrunde liegen. Da hier klar zwischen den unterschiedlichen Rechtsfolgen und Ansprüchen differenziert wird, handelt es sich erkennbar um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers. Solange die Verordnung also in ihrer jetzigen Fassung gilt, lässt sich gegen das gefundene Ergebnis nichts einwenden.
Das „richtige“ Ergebnis ist aber nicht gerecht, es ist unbillig. Die Verordnung bedarf der Überarbeitung durch den europäischen Gesetzgeber, denn sie ist – nicht nur zu diesem Punkt – eine gesetzgeberische Fehlleistung. Durchgängig trägt im Zivilrechtsverkehr jede Partei selbst das Risiko von Störungen durch höhere Gewalt. Ein wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Risikos bei Vorliegen höherer Gewalt wird durch die Verordnung einseitig einer der beiden Vertragsparteien auferlegt: dem Luftfahrtunternehmen. Dies stellt einen in den Zivilrechtsordnungen geradezu einmaligen Fall dar. Dabei geht es hier nicht einmal um den Schutz überragender Rechtsgüter wie das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit. Hier geht es um „Unannehmlichkeiten“. Selbst in den Fällen der sogenannten Gefährdungshaftung – wegen der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Anlagen und Einrichtungen gibt es dort relativ häufig eine Haftung ohne Verschulden (zum Beispiel im Bahn- und Luftverkehr) – haben die verschiedenen Gesetzgeber die Grenze für eine Haftung jedenfalls bei Vorliegen höherer Gewalt gezogen. Im Rahmen der Verordnung wird das sich in höherer Gewalt realisierende allgemeine Lebensrisiko, dem jeder Einzelne ausgesetzt ist, einem anderen auferlegt. Dem Einzelnen wird damit wieder ein Stück Eigenverantwortung abgenommen. Das ist ohne Not geschehen – es sei denn, man sieht Unannehmlichkeiten als solche an. |
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