Glaubt man den einschlägigen Horrormeldungen, die von Musikindustrie, Filmwirtschaft und Buchhandel fast täglich verbreitet werden, so besteht die wesentliche Herausforderung für die Medienindustrie heutzutage in einer wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Doch auch wenn man ihnen nicht glaubt: Was ist eigentlich eine Urheberrechtsverletzung? Was ist im Digitalzeitalter verboten, und was ist erlaubt? Das Urheberrechts- Informationsportal iRights.info wurde vor fünf Jahren gegründet, um genau solche Fragen zu beantworten. Und die Liste der Themen, die auf dem Portal in Form von Kurzinfos und Hintergrundartikeln abgehandelt werden, reißt einfach nicht ab.
Schließlich hat sich das Urheberrecht in den letzten Jahren öfter und auch nachhaltiger verändert als viele andere Gesetze. Und gleichzeitig bekommt es für immer mehr Leute eine immer größere Bedeutung. Warum?
Web 2.0 Mit dem Web 2.0 ist das Internet mehr denn je zum Partizipationsmedium geworden. Mediennutzer werden aufgrund dieser technischen Entwicklung selbst zu Medienmachern. Wenn man beispielsweise ein Video auf You- Tube oder einen Song auf MySpace hochlädt, nimmt man damit aus rechtlicher Sicht eine Veröffentlichung vor.
Wenn das Video oder der Song urheberrechtlich geschützt ist, darf man das nur, wenn man den Urheber oder den Rechteinhaber vorher gefragt hat. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.
Urheberrechtsschutz? Woran aber erkennt man überhaupt, ob ein Video, ein Musikstück oder auch ein Text, den man auf seiner eigenen Homepage veröffentlichen will, urheberrechtlich geschützt ist? Da wird es schwierig:
Urheberrechtsschutz muss man nämlich nicht beantragen oder gar kenntlich machen – zu Lebzeiten des Autors oder Komponisten bzw. bis 70 Jahre nach seinem Tod ist jedes Werk automatisch geschützt. Ein Copyright-Symbol ist dafür nicht die Voraussetzung.
Leistungsschutzrecht Bei Musik oder Videos spielt außerdem oft nicht nur das Urheberrecht eine Rolle, sondern auch das Leistungsschutzrecht an der Aufnahme. Eine konkrete Ton- oder Filmaufnahme ist nämlich, unabhängig von den Rechten des Komponisten oder Regisseurs, zusätzlich als Aufnahme geschützt, und zwar für 50 Jahre ab Veröffentlichung.
Eine Beethoven-Sinfonie ist natürlich urheberrechtsfrei, weil Beethoven schon lange tot ist. Doch die konkrete Aufnahme ist trotzdem kein Gemeingut, sondern „gehört“ in der Regel dem Tonträgerhersteller.
Rechtliches Risiko? Wenn man über die jeweilige Rechtelage nicht genau Bescheid weiß und das Werk doch online stellt, setzt man sich einem rechtlichen Risiko aus. Diese Unsicherheit hat dazu geführt, dass etwa in der Popmusik gegen Ende der Neunziger das Sampling fast ausgestorben ist.
Kompliziert ist es auch in der anderen Richtung: Darf man ein Programm wie BitTorrent verwenden, also einen Client für das gleichnamige Netzwerk, um für lau Musik, Filme und sonstige Medien herunterzuladen? Grundsätzlich schon:
BitTorrent BitTorrent an sich ist genauso wenig verboten wie Musikhören oder Lesen. Allerdings: Die entsprechende Datei darf nicht „offensichtlich rechtswidrig“ zugänglich gemacht worden sein. Wenn das Kürzel „DVDRip“ oder der Begriff „Crack“ im Namen des Torrents vorkommt, dürfte diese Bedingung nicht erfüllt sein.
Auch wird man davon ausgehen können, dass große Medienkonzerne kaum geneigt sein dürften, ihre Filme umsonst zum Download anzubieten – schon gar nicht, bevor sie im Kino angelaufen sind. Last, but not least:
Seeding Selbst wenn das Herunterladen erlaubt ist, gilt das nicht automatisch auch fürs Hochladen. Seeding ist nur erlaubt, wenn das Werk rechtefrei ist oder der Urheber selbst zugestimmt hat. Denn das ist ja wieder eine Online-Zugänglichmachung, sprich eine Veröffentlichung.
Online-Hoster Deshalb bevorzugen viele User heute Online-Hoster, auf denen die heruntergeladene Datei, anders als in Tauschbörsen, nicht automatisch Dritten zur Verfügung steht.
Andererseits gibt es heute mehr Künstler denn je, die ihre Arbeiten durchaus freiwillig gratis zur Verfügung stellen, nicht zuletzt aus Promotiongründen. Viele bedienen sich dabei so genannter Creative- Commons-Lizenzen.
Creative- Commons-Lizenzen Eine private, nichtkommerzielle Verwendung der unter solchen Lizenzen veröffentlichten Werke, also der mit einem CC-Symbol gekennzeichneten Fotos oder Musiktitel, ist dann prinzipiell erlaubt und umsonst.
Auch ohne urheberrechtliche Vorkenntnisse kann jeder Künstler durch Auswahl des entsprechenden grafischen Symbols festlegen, unter welchen Bedingungen andere seine Arbeit für ihre Website, ihren Blog oder ihr MySpace-Profil verwenden dürfen.
Beispiel: Wenn etwa ein Fotograf bestimmt, dass seine Fotos nur dann erneut veröffentlicht werden dürfen, wenn
a) sein Name genannt wird, b) die Fotos nicht bearbeitet und c) nicht kommerziell genutzt werden,
dann muss man ihn dafür gar nicht mehr gesondert fragen. Die Kommunikation zwischen Urhebern und Nutzern wird damit ungemein erleichtert.
Wer also auf der Suche nach kostenlosen Inhalten ist und kein Risiko eingehen mag, ist mit CC-lizenzierten Inhalten immer auf der sicheren Seite.
Social Networks Aber wie sieht es etwa bei Facebook aus: Wenn ich mein Lieblingsvideo hochlade, um es meinen Facebook-Freunden zu zeigen? Ist das dann nicht meine Privatsache? Leider nicht. Social Networks sehen zwar oft ziemlich privat aus, sind aber im juristischen Sinne eine öffentliche Angelegenheit.
In den Nutzungsbedingungen von Facebook erklärt man sogar ausdrücklich, dass man selbst die Rechte an allen Inhalten besitzt, die man mit anderen „teilt“. Man gibt Facebook sogar eine Lizenz zur Weiterverwertung dieser Inhalte. Das ist eindeutig keine private Nutzung mehr – auch wenn der Kreis derjenigen, die das Video de facto zu sehen bekommen, eher klein bleibt.
Embedded & Links Es geht noch komplizierter: Wenn man das Video gar nicht selbst hochlädt, sondern es nur eingebunden (embedded) verwendet – ist man dann auch dafür verantwortlich?
Das ist bislang kaum geklärt. Vermutlich würde eine Einbettung, wenn es zum Streit darüber käme, vor Gericht so beurteilt werden wie eine Verlinkung. Links zu setzen ist derzeit noch erlaubt, vorausgesetzt, man verweist nicht auf rechtswidrige Inhalte, also etwa auf Nazipropaganda oder dergleichen.
Da man in aller Regel aber nicht erkennen kann, ob ein Video etwa auf YouTube auch urheberrechtlich abgeklärt ist oder nicht, wird man beim Embedden vermutlich keine Probleme bekommen. Schließlich wäre es ohnehin schlauer, wenn der Betroffene sich bei YouTube beschweren würde und nicht bei allen, die auf YouTube verlinken.
Persönlichkeitsrechte In sozialen Netzwerken spielen allerdings auch noch andere als urheberrechtliche Fragen eine Rolle, allen voran persönlichkeitsrechtliche. So gibt es immer wieder Leute, die es extrem lustig finden, Partyfotos von betrunkenen Freunden und Bekannten auf Flickr hochzuladen.
Und ebenso oft finden die Betroffenen selbst das weniger lustig. Wenn sie richtig böse werden, können sie durchaus darauf pochen, dass sie ein Recht am eigenen Bild haben. Fotos von anderen darf man nämlich nur veröffentlichen, wenn man die Betroffenen vorher gefragt hat.
Ausnahme bei Öffentlichem Interesse Es sei denn, es geht zum Beispiel um einen Politiker, der gerade mit einer Aktentasche voll Schwarzgeld aus der Bank herausläuft, denn dann besteht ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Bilds.
Für alle anderen bieten die Portale selbst in der Regel spezielle Kontaktadressen und Beschwerdeformulare an. Nicht ohne Grund: Die Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, entsprechenden Hinweisen nachzugehen.
Fazit Die Liste von Beispielen für urheberrechtliche Fragen, die sich im Alltag andauernd stellen, die aber kaum jemand auf Anhieb durchschaut, ließe sich tendenziell endlos fortsetzen.
Der Copyright- Spezialist Lawrence Lessig schrieb vor Kurzem in einem Artikel, man könne heute nicht eine einzige Stunde verbringen, ohne mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten. Das ist vielleicht ein bisschen übertrieben, aber ganz bestimmt nicht viel.
iRights.info werden also auch in Zukunft die Themen nicht so schnell ausgehen. Und mit dem sogenannten „Dritten Korb“ steht bereits die nächste Urheberrechtsreform vor der Tür.
Von iRights.info-Redakteur Ilja Braun, iRights.info.
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