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Der Tauschbörsennutzer: Schwarzes Schaf oder Unschuldslamm? Kommentar abgeben

RA Dr. Markus Köhler
Mannheim

Wer reinen Gewissens Tauschbörsen nutzt, ist scheinheilig.

Es geht nicht um die Musikindustrie. Es geht auch nicht um das Urheberrecht. Es geht schlicht um Eigentum an der eigenen Leistung.

Wie groß ist die Aufregung, wenn jemand sein Foto in der Zeitung findet, ohne vorher zugestimmt zu haben? Wie groß ist der Ärger, wenn der Erfinder entdeckt, dass sein genialer technischer Einfall abgekupfert wurde?

Und warum sind Aufregung und Ärger so groß?
Weil es die Wertentscheidung unserer Gesellschaft ist, dass Persönliches und eigene Leistungen dem jeweiligen Individuum zustehen – als Eigentum.

Mit den Leistungen des Komponisten, des Musikers oder des Tonträgerherstellers ist es ebenso. Wer sich Musik aneignet ohne Zustimmung derjenigen, die an der Erstellung der  Leistung beteiligt waren, handelt nicht anders als ein Schokoladendieb.

In Musiktauschbörsen eignen sich gleich mehrere handelnde Personen solche Leistungen an:
Wer hat dem Uploadenden erlaubt, Musik von einer CD ins MP3-Format zu komprimieren und damit zu verändern? Wer hat es ihm gestattet, die Datei der Öffentlichkeit einer Internettauschbörse zugänglich zu machen? Und woher nimmt der Downloadende das Recht, ein Musikstück auf seinen Rechner zu laden?

Fangen wir mit dem Downloadenden an:
Das Argument, man könne ja nicht erkennen, ob ein Musikstück mit Rechten Dritter „belastet“ sei, ist scheinheilig. Nicht einmal der Schokoladendieb würde so argumentieren.

Denn: Wie es keine herrenlose Schokolade gibt, so gibt es
auch keine ohne Zustimmung der Berechtigten betriebene Tauschbörse, in der nicht Leistungsschutzrechte verletzt werden.

Selbst die Musik von Bach oder Vivaldi wird von Musikern aufgeführt und von Tonträgerherstellern abgemischt. Jede digitale Aufnahme, jede Aufnahme der letzten 50 Jahre, ist damit geschützt.

Das weiß jeder Tauschbörsennutzer.
Damit gibt es also nicht mehr zu "erkennen, ob eine Musikdatei mit Rechten Dritter belastet ist“. Sie MUSS es regelmäßig sein.

Ohne anderweitige Kennzeichnung kann also niemand davon ausgehen, er dürfe eine Musikdatei legal herunterladen.

Noch krimineller handelt der Uploadende:
Er nimmt nicht nur eine Gelegenheit wahr, er schafft sie. Er hat die Musikdatei (möglicherweise) legal erworben, durch Download oder Erwerb eines Tonträgers.

Erworben hat er damit aber nur ein Nutzungsrecht:
Er soll die Musik privat anhören dürfen.  Für dieses Nutzungsrecht, das er an Dritte weitergeben kann, hat er bezahlt. Der Preis richtete sich nach dem Umfang der Rechtseinräumung.

Ein Recht, die Musik der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat er indes nicht erworben. Das weiß er aus der Lebenserfahrung und weil er die Warnhinweise auf dem Tonträger oder beim Download schlichtweg nicht übersehen konnte.

Bleibt der Betreiber der Musiktauschbörse:
Er wäscht seine Hände gern in Unschuld, weil er angeblich nicht für das Handeln Dritter auf seinem Forum verantwortlich sei.

Und damit reiht er sich in die Riege der Scheinheiligen ein. Wer eröffnet eine Tauschbörse, ohne sich zu kümmern, was dort vor sich geht? In welcher Tauschbörse werden
in erheblichem Umfang und ohne Zustimmung der Berechtigten Musikdateien legal getauscht?

Merkwürdig mutet auch der Vergleich
mit dem Videorekorder an.
Der werde ja auch nicht verboten, nur weil man damit Filmkopien anfertigen könne. Doch empirisch steht die rechtswidrige Nutzung eines Videorekorders in keinem Verhältnis zu der fast ausschließlich rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen.

Es ist nur konsequent, dass die Rechtsprechung solche vorgeschobenen Argumente verwirft und dem Tauschbörsenbetreiber Täterschaft oder Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen vorwirft.

Dass über die Rechtswidrigkeit des Betriebs von und über die Teilnahme an Tauschbörsen überhaupt diskutiert wird,
ist ein Phänomen, das nur mit der Erosion des Rechts-
bewusstseins für geistiges Eigentum erklärt werden kann.

Immer weniger Leute stört Produkt- und Markenpiraterie – wegen des hierdurch möglichen preiswerten  Imageerwerbs.

Und die „Generation Klingeltontausch“, die auch digitale Musik im Internet kosten- und bedenkenfrei tauscht, ist im Übrigen das Kind der „Generation Softwarekopie“, die damals den privaten PC – preiswert – mit raubkopierten Programmen und Spielen betrieben hat.

Und warum erlauben wir jetzt nicht den Schokoladendiebstahl?

RA Christian Solmecke
Köln
Die Rechtslage ist für Tauschbörsennutzer undurchsichtig.

Ich habe eine Nichte. Sie ist 15 Jahre alt. Gestern fragte sie mich: „Christian, du bist doch Anwalt. Kannst du mir sagen, ob ich mir Musik bei YouTube herunterladen darf?“ – „Ja, zu privaten Zwecken darfst du das“, war meine Antwort.

„Und wie sieht es mit eDonkey, LimeWire oder BitTorrent aus?“ –
„Das darfst du nicht!“ Die Verwirrung war perfekt. YouTube geht, eDonkey nicht. Selbst Jurastudenten ist das nur schwer klarzumachen.

Ein anderes Beispiel:
Im letzten Jahr wurde ich vom Justizministerium NRW zu einer Podiumsdiskussion zum Thema Urheberrechte eingeladen. Im Saal waren etwa 150 Richter und Staatsanwälte anwesend.

Der Redner vor mir hielt ein leidenschaftliches Plädoyer für die Rechte der Musikindustrie. Seine PowerPoint- Präsentation enthielt mindestens 20 Fotos berühmter Musiker.

Auf meine Nachfrage, woher die Bilder stammten, gab der Redner kleinlaut zu, die Fotos über die Google-Bildersuche gefunden zu haben. Rechte daran hatte er nicht erworben.

Dutzende Staatsanwälte waren soeben live Zeugen einer 20-fachen Urheberrechtsverletzung geworden.

Sicher müssen die Rechte von Urhebern geschützt werden, die derzeitige Rechtslage ist aber schwer hinnehmbar. Schließlich werden in der Regel nicht die Täter, sondern die Anschlussinhaber rechtlich belangt: Nach der sogenannten Störerhaftung haftet der Anschlussinhaber, wenn er bestimmte Prüfpflichten nicht beachtet hat.

Auf Deutsch: Er haftet, wenn er nicht sorgfältig mit seinem Anschluss umgegangen ist. Die Kernfrage also lautet:

Wie definiert man Sorgfältigkeit?
Das ist derzeit höchst umstritten. Während man in Frankfurt die Ansicht vertritt, das eigene WLAN-Netzwerk müsse nicht ohne Anhaltspunkte eines Missbrauchs verschlüsselt werden, haften Nutzer in anderen OLG-Bezirken trotz Verschlüsselung und Belehrung von Mitnutzern.

Stellt sich also die Frage, woher der Anschlussinhaber, der plötzlich im Rahmen einer Abmahnung zur Zahlung in Höhe von 6.000 Euro aufgefordert wird, eigentlich wissen soll, was erlaubt und was verboten ist.

Die Störerhaftung und der Schokoriegel – wie passt das zusammen?
Haftet Mutti also als Störerin, wenn sie mit ihrem 17- jährigen Sohn in den Supermarkt geht und dieser sich dazu hinreißen lässt, besagten Schokoriegel zu klauen?

Schließlich hat sie die Gefahrenquelle geschaffen, indem sie den Sohn mit zum Einkaufen genommen hat. Und vor Verlassen des Supermarkts hat sie außerdem noch versäumt, die Hosentaschen des Sohnemanns zu kontrollieren. Das ist natürlich Quatsch.

Mutti haftet in diesem Fall selbstverständlich nicht für den Sohnemann. Vor allem – und das scheint auch die Rechtsprechung manchmal außer Acht zu lassen – würde Sohnemann hier allenfalls in Höhe von 1,20 Euro haften.

Fazit: Wer also mit krimineller Energie vorsätzlich einen Diebstahl an einem Schokoriegel begeht, der haftet in Höhe von 1,20 Euro auf Schadensersatz. Wer dagegen eine Datei – und das möglicherweise sogar noch unwissentlich – zum Upload angeboten hat, der haftet auf 6.000 Euro Abmahnkosten.

In den USA wurden 600 000 Dollar Schadensersatz für 30 (!!!) getauschte Songs zugesprochen.

Droht Gleiches bald in Deutschland?

Gegen einen Streitwert von 100.000 Euro pro Rechteinhaber haben die meisten Gerichte in Deutschland jedenfalls nichts einzuwenden. Da kann es leicht zu einem Kostenrisiko in Höhe von 20.000 bis 30.000 Euro pro Instanz kommen, mit dem teilweise sogar schon Minderjährige konfrontiert werden.

Ganz so einfach wie mit einem Schokoriegel- Diebstahl ist es offensichtlich nicht.
Die derzeitige Rechtslage bringt jedenfalls für ganze Berufsbranchen unlösbare Probleme mit sich. Wie sollen beispielsweise Internetcafés oder Hotels mit WLAN ausschließen, dass Kunden den Anschluss zu illegalen Zwecken nutzen?

Wie sollen Eltern – ohne „Stasi- Methoden“ anzuwenden – kontrollieren, dass die renitenten und pubertierenden Kids nicht illegal Musik mit Freunden tauschen?

Fragen, über die sich die Rechtsprechung zwar Gedanken macht, für die sie jedoch bislang keine praktikablen Lösungsansätze liefert.

Ob es jedenfalls der richtige Ansatz ist, sämtliche Internetanschlussinhaber zu kriminalisieren, das scheint zweifelhaft.

Viele Fragen scheinen in Zukunft noch klärungsbedürftig. Warten wir ab, in welche Richtung sich die Problematik entwickeln wird.
 

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Von Prof. Dr. Markus Köhler, Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt und Dr. Thomas Fetzer.