 |

| Hilfe, Einheimische! |
 |
Wer in die Ferne reist, zahlt viel Geld und erwartet dafür den perfekten Urlaub. Wird das Reiseglück aber getrübt, zieht mancher Urlauber vor Gericht. Kennst Du die verrücktesten Fälle des Reiserechts? Im freischuss-Quiz kannst Du Dein Wissen testen.
1 Vor dem Kölner Amtsgericht klagte vergangenes Jahr ein Kenia- Tourist. Während eines Spaziergangs auf dem Hotelgelände hatte er eine Banane gegessen und war prompt von einem Affen in den Finger gebissen worden. Weil sich die Wunde entzündete, forderte er Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben Die Richter urteilten, dass kein Tier auf einem Hotelgelände frei herumlaufen dürfe. „Denn auch gutmütige Affen seien letztlich nicht berechenbar“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Geschädigte erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro.
b) Klage abgewiesen „Wo wilde Affen leben, läuft man nicht mit einer Banane herum“, befand der Anwalt des Reiseveranstalters – und das Gericht stimmte zu. Der Kölner Richter verwies auf den „gesunden Menschenverstand“ des Kenia-Touristen, wies die Klage ab. Auflösung

2 Ende der Neunziger klagte ein 50-jähriger Pauschalurlauber auf Entschädigung für unfreiwilliges Sitzpinkeln. Er forderte am Amtsgericht Hannover 25 Prozent des Reisepreises zurück. Seine Begründung: Weil die defekte Klobrille im Bad des Hotelzimmers ständig herunterfiel, habe das erzwungene Urinieren im Sitzen seine Urlaubsfreude getrübt. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben Das Gericht vertrat die Auffassung, eine funktionsfähige Klobrille gehöre „zum notwendigen Inventar, um die Körperhygiene des Reisenden zu erleichtern“. Der leidenschaftliche Stehpinkler erhielt den geforderten Schadensersatz in Höhe von damals 650 DM.
b) Klage abgewiesen Das Gericht konnte keinen negativen Einfluss des Sitzpinkelns auf den Urlaubskomfort feststellen, wies die Klage ab und stimmte damit eher dem Anwalt des Reiseveranstalters zu. Dieser hatte gesagt: „Die meisten Frauen haben ihre Männer schon so erzogen, dass es bei diesem Geschäft hygienisch zugeht.“ Auflösung

3 In Bad Homburg forderte 1998 eine Mallorca-Urlauberin Schmerzensgeld und eine Reisepreisminderung, weil das Wasser des Hotelpools zu viel Chlor enthalten habe. Die Folge: Die Haare ihrer blonden Tochter hatten sich nach dem Schwimmen grün gefärbt. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben Die Beweisaufnahme ergab, dass das Wasser im Pool tatsächlich zu stark chloriert war. Weil das Mädchen aber keine Badekappe getragen hatte, trug sie Mitschuld, und es gab nur eine Preisminderung von 10 Prozent. Die Forderung nach Schmerzensgeld lehnte der Richter dagegen mit der Begründung ab, dass „junge Frauen ihr Haar oft in schillernden Farben färben lassen“.
b) Klage abgewiesen Zwar ergab die Beweisaufnahme einen zu hohen Chlorgehalt im Wasser, doch lehnte das Gericht sämtliche Forderungen der Klägerin ab. Die Begründung: Da Grün die Hoffnung symbolisiere, handele es sich um „eine positiv besetzte Farbe, die keinen optischen Schaden für die Blondine darstelle“. Die Klage wurde abgewiesen. Auflösung

4 Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg klagte 1995 ein Ehepaar, das gerade von einer Mauritius-Reise zurückgekehrt war. Weil sie am Strand auf Einheimische getroffen waren, die zudem Lärm gemacht hätten, forderten die Kläger eine Minderung des Reisepreises. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben Weil der Reiseveranstalter in seinem Katalog explizit mit dem Motto „In Ruhe genießen“ geworben hatte, sah der Richter den Lärm der Einheimischen als Verstoß gegen das eigene Versprechen an. Neben einer Reisepreisminderung von 50 Prozent erhielt das Klägerpaar ein Schmerzensgeld in Höhe von damals 120 DM.
b) Klage abgewiesen „Einheimische sind kein Reisemangel“, so die Urteilsbegründung des Amtsgerichts. Wer ins Ausland reise, sei offensichtlich daran interessiert, andere Länder und Leute kennenzulernen. Deshalb, so der Richter, sei die entsprechende Toleranz vorauszusetzen. Die Klage wurde abgewiesen. Auflösung

5 Vor einem britischen Gericht beschwerte sich 2008 ein 47-Jähriger, weil in seinem griechischen Hotel nur deutsche Touristen gewesen waren. Weil Surf- und Yogakurs deshalb nur auf Deutsch angeboten wurden, hatten er und seine Familie kein Wort verstanden. Auch die Sonnenliegen seien von deutschen Handtüchern besetzt gewesen. Der Mann forderte eine Abfindung. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben Das britische Gericht entschied, dass die Broschüre des Anbieters irreführend gewesen sei. Wer das Angebot eines englischen Reisekatalogs buche, müsse davon ausgehen können, am Reiseziel auch mit der eigenen Sprache weiterzukommen, sagte der Richter. Für die „verdorbenen Ferien“ gab es eine Abfindung in Höhe von 750 Pfund.
b) Klage abgewiesen Der britische Richter wies die Klage des 47-Jährigen zurück. Mit folgender Begründung: „Wer in einem internationalen Hotel Urlaub macht, muss auch damit rechnen, auf internationale Gäste zu treffen. Die Staatsangehörigkeit eines Hotelgastes stellt dabei keine Beeinträchtigung des Urlaubs dar. Selbst die deutsche nicht.“ Auflösung

6 Ein Flugpassagier klagte 2007 vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht. Eine Sitznachbarin hatte sich über die Ausdünstungen des Mannes beschwert. Ein Flugbegleiter bat ihn deshalb, ein frisches Hemd anzuziehen. Doch weil dessen Koffer bereits im Gepäckraum verstaut war, ging das nicht. Schließlich wurde der Mann von Bord verwiesen, wodurch er auch seinen Anschlussflug „verschwitzte“, umbuchen und ein Hotel in Anspruch nehmen musste. Der Kläger forderte 2000 Euro Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben: Ein Flugzeug sei „keine Klinik und daher kein steriler Ort“, urteilte das Gericht und sprach dem Kläger den geforderten Schadensersatz zu. Eine gewisse „Unempfindlichkeit gegenüber Körpergerüchen“ müsse gerade bei Reisen im Sommer vorausgesetzt werden, hieß es in der Urteilsbegründung.
b) Klage abgewiesen: Zwar musste die Fluggesellschaft 260 Euro für die Hotelübernachtung bezahlen, doch weil in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich steht, dass Passagiere mit „abstoßendem Körpergeruch“ von der Beförderung ausgeschlossen werden können, sprach das Gericht dem Kläger keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Auflösung

7 Im Jahr 2002 klagte vor dem Frankfurter Amtsgericht ein Flugpassagier wegen Lärmbelästigung durch seinen Sitznachbarn. Während eines Langstreckenflugs von Südafrika nach Berlin habe er nicht schlafen können, weil neben ihm ein älterer Herr unentwegt geschnarcht hatte. Für einem Passagier der Business Class sei dies nicht zumutbar, befand der Kläger und verlangte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung um rund 3.500 Euro. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben: Das Gericht gab dem Kläger recht, weil die Fluggesellschaft in einem Werbesport für die Business Class mit dem Slogan „Endlich Ruhe!“ geworben hatte. „Wer solche Versprechen macht, muss auch dafür sorgen, dass während des Fluges für die Ruhe der Passagiere gesorgt sei“, sagte der Richter und bezeichnete die Angelegenheit als „erheblichen Reisemangel“. Der Kläger erhielt die kompletten Reisekosten zurück.
b) Klage abgewiesen: Weil es sich um eine Unannehmlichkeit, jedoch nicht um einen Reisemangel handelte, wies das Gericht die Klage zurück. Auch einen besonderen Komfortanspruch für Business-Class-Reisende erkannte der Richter nicht: Dass „nachts geschlafen wird und einzelne Personen schnarchen, ist völlig normal und hinzunehmen. Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business Class vorkommen“, hieß es in der Urteilsbegründung. Auflösung

8 Das Landgericht Arnsberg hatte 2005 über eine Klage eines Ehepaares zu entscheiden, das auf dem Weg zum Flughafen unverschuldet in einen Autounfall verwickelt worden war. Weil das Paar daraufhin zu spät kam und den Flug verpasste, forderte es vom Unfallverursacher die Kosten für die Umbuchung – schließlich sei dieser ja Schuld an der eigenen Verspätung.
a) Klage stattgegeben: Als Unfallverursacher hafte man nicht nur für unmittelbar entstandene Schäden, sondern auch für Folgeschäden, die darüber hinaus gehen, urteilte das Gericht. Der Beklagte wurde deshalb zur Erstattung der Umbuchungskosten verurteilt.
b) Klage abgewiesen: Ein solcher Unfall falle unter das allgemeine Lebensrisiko, urteilte der Richter, und wies die Klage zurück. Schließlich könne man ja bei einem Stau auf der Autobahn auch keinen Schadensersatz beim Verursacher des Staus geltend machen, so die Begründung. Die Urlauber hätten mehr Zeit für die Anreise einplanen müssen. Auflösung

9 Im Jahr 1997 musste das Amtsgericht Düsseldorf über die Sammelklage einiger Flugpassagiere entscheiden. Nachdem das Flugzeug kurz nach dem Start wegen eines technischen Defekts wieder zum Flughafen zurückkehrt war, hatten sich die Reisenden aus Angst geweigert, nach der Reparatur des Schadens mit der selben Maschine weiter zu fliegen. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben: Das Gericht vertrat die Meinung, dass die Weiterreise mit dem reparierten Flugzeug nicht zumutbar gewesen sei und gab den Klägern recht. Weil die Passagiere keine näheren Informationen über den Defekt hatten, konnten sie nicht abschätzen wie hoch ihr Risiko beim möglichen Weiterflug war. Es könne nicht verlangt werden, dass Passagiere einer reparierten Maschine blind vertrauen, so der Richter.
b) Klage abgewiesen: Der Richter zeigte zwar Verständnis für die Angst der Reisenden, doch recht gab er ihnen nicht. Die Passagiere müssen dem Urteil zufolge hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts für eine Reparatur zwischenlande. In ihrer Gesamtheit sei die Reise nicht beeinträchtigt gewesen, heißt es in der Begründung. Die Fluggesellschaft musste nicht haften. Auflösung

10 Vor dem Landgericht Duisburg forderte 2008 ein Ehepaar Schmerzensgeld für Flohbisse. Während eines Urlaubs in der Karibik ärgerte sich das Paar über schmutziges Meerwasser, hatte am Strand mehrfach mit Angriffen durch Sandflöhe zu kämpfen und fühlte sich um die Urlaubsfreude gebracht. Wie urteilte das Gericht?
a) Klage stattgegeben: Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Entschädigung „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ und verurteilte den Veranstalter zu eine Minderung des Reisepreises. Weil die Frau wegen der Flohbisse nach dem Urlaub ärztlich behandelt werden musste, erhielt sie darüber hinaus 500 Euro Schmerzensgeld.
b) Klage abgewiesen: Weil der Hotelstrand zur freien Natur gehöre, entschied das Gericht, sei eine Haftung durch den Reiseveranstalter nicht zu rechtfertigen. „Wer Urlaub auf dem Bauernhof macht, kann ja auch keinen Reisemangel geltend machen, wenn dort ein paar Hühner frei herumlaufen“, sagte der Richter in seiner Begründung. Auflösung

|
 |