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Die Probeklausur als Consulter

Kein Ratschlag wird so inflationär verwendet wie der, man solle auf dem Weg zum Examen so viele Klausuren schreiben, wie nur irgendwie möglich. Nur dann sei es möglich, über die Vier-Punkte-Marke zu kommen oder gar die Neun-Punkte-Mauer zu durchbrechen. Naturgemäß unterliegt alles Inflationäre einem Wertverlust. So lässt sich dann auch spiegelbildlich zu seiner häufigen Erteilung die häufige Missachtung des Ratschlags beobachten. Dieser Beitrag beschreibt nun die Beobachtungen von juristischem Klausurverhalten, nachdem das „Ob“ des Schreibens positiv entschieden wurde und versucht die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in einer Umformulierung des Ratschlags fruchtbar zu machen. Mit dieser Umformulierung soll gleichzeitig ein Aufruf zur restriktiveren aber effizienteren Handhabung des Ratschlags einhergehen.

Ganz gleich ob es sich um Probeklausuren im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften oder universitären oder kommerziellen Klausurenkursen handelt, überall lässt sich folgendes Phänomen beobachten. Angehende Juristen quälen sich durch die Bearbeitungszeit hindurch, um ihre Klausurlösung am Ende – oder gerne auch schon früher – unkorrigiert in der Tasche verschwinden zu lassen. Bedenkt man, dass jeder Mensch für jedes Verhalten gesellschaftliche Resonanz in Form von Lob oder Tadel erwartet, erscheint dieses Verhalten höchst irrational, ja bisweilen sogar ängstlich.

Diese Beobachtung überrascht umso mehr, wenn man dieses Verhalten dem Bibliotheksverhalten der Jurastudenten gegenüberstellt. Auf der einen Seite können weder Umfang noch inhaltliche Komplexität juristischer Literatur den tapferen Stud. iur. beeindrucken. Unerschrocken begibt er sich täglich in die Bibliotheksarena, um dort das Duell gegen das Vergessen und zugunsten der Komplexitätsreduktion zu suchen. Seine beiden Sekundanten – Schönfelder & Sartorius – können ihm dabei leider nur assistierend zur Seite stehen. Auf der anderen Seite dagegen genügt bereits der feine Rotstift des Korrektors, der gerne auch als schlecht gespitzter Bleistift in Erscheinung tritt, um auch den hartnäckigsten Bibliothekshelden vor der Klausurabgabe zurückschrecken zu lassen.

Es stellt sich also die Frage nach den Ursachen für dieses „unnatürliche“ und widersprüchliche Verhalten. Wir unterscheiden hier soziale und individuelle Gründe. Die Zuordnung einer Ziffer zwischen 0 und 18 zur abgegebenen Arbeit macht diese vergleichbar. Zu groß erscheint vielen daher die Gefahr, in ihrem sozialen Umfeld durch schlechte Zensuren an juristischem Standing zu verlieren. Auch die drohende Bloßstellung durch eine verpatzte Klausur, die vom Umfeld als „machbar“ oder „fair“ etikettiert wird, freilich ohne diese Kategorien objektiv definieren zu können, gilt es tunlichst durch die Nichtabgabe zu vermeiden. Folgenreicher und damit bedeutender sind aber die individuellen Gründe für den Rückzug vor der Abgabe. Die Benotung einer juristischen Arbeit gibt nicht nur Auskunft über die Qualität der Beantwortung der Fallfrage. Nein, sie lässt darüber hinaus auch Urteile über die methodische und stilistische Leistung des Bearbeiters zu. Somit suggeriert sie einen Beobachtungsumfang, der höchst bedrohlich wirkt. Denn plötzlich steht nicht nur die Leistung der zwei bis fünf Stunden Bearbeitungszeit zur Disposition, sondern der Jurist als Ganzes. Sein Lernsystem, seine Literaturauswahl, seine Gesetzeskommentierung, kurz: seine gesamte Arbeitsleistung der letzten Tage, Wochen, ja gar Semester. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht wünschenswert. Zu Recht?

Nein, denn wenn wir uns den Weg zum Examen als kollektiven Nachtflug ohne Apparate vorstellen, so erscheinen die korrigierten Arbeiten als Leuchten, die zumindest ein wenig Licht in den unüberschaubaren und tiefschwarzen Himmel bringen, der von den materiell- und prozessrechtlichen Examensanforderungen vor dem Jurastudenten aufgespannt wurde. Den dadurch erzielten Orientierungs- und Informationsgewinn gilt es dann im zweiten Schritt fruchtbar zu machen. Ähnlich wie sich Wirtschaftsunternehmen externe Berater ins Haus holen, erscheint es genau so empfehlenswert zu sein, die Möglichkeiten im Studium zu nutzen, sich durch eine (lesbar) begründete Zensur, im Idealfall in Verbindung mit einem persönlichen Gespräch mit dem Korrektor, „beraten“ zu lassen. Somit also bewusst die eigene Arbeitsweise auf die Probe zu stellen und stetig zu optimieren. Auf diesem Wege wären den individuellen Gründen für die Nichtabgabe die Grundlage entzogen. Angesichts der Tatsache, dass sich alle Rechtsstudenten auf demselben Flug befinden, die einen freilich mit etwas mehr Licht am Horizont als die anderen, erscheinen auch die sozialen Gründe als überwindbar. Eine unternehmerische Sichtweise, enttarnt nämlich auch schlechte Zensuren als notwendige und ertragsreiche Teile des stetigen Optimierungsprozesses der eigenen Arbeitsweise. Freilich nicht ohne Schmerz und Frustration, aber mit Gewinn. Wie hoch dieser letztendlich ist, lässt sich in Punkten erst nach dem Kassensturz des Studiums sagen, dem Examen.

Letztlich bleibt also festzustellen, dass der Ratschlag lauten müsste: „Lass auf dem Weg zum Examen so viele Klausuren wie möglich korrigieren!“. Von Seiten der AG-Leiter und Repetitoren erscheint es zudem wünschenswert, diese Umformulierung restriktiver zu handhaben als die Urfassung des Ratschlags und stattdessen durch lesbare, ausführliche und instruktive Korrekturen den Studenten zur leichteren Befolgung des Ratschlags zu helfen.

Stud. iur. Aleksandar Savanovic, Universität Konstanz


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