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| Die Examensklausur |
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Die Durchfallquote im 1. Juristischen Staatsexamen beträgt ca. 30 % (von leichten Abweichungen in den einzelnen Bundesländern abgesehen). Diese Quote ist zu hoch. Viel zu hoch. Doch auch von denen, die das Examen bestehen schaffen die meisten die „magische 9-Punkte-Hürde“ nicht. Häufig ist in den Klausurenkursen dieses Ergebnis bereits absehbar. Der nachfolgende Beitrag gibt einige Tipps für die erfolgreiche Bearbeitung einer Examensklausur.
1. Erfassen des Sachverhalts Von grundlegender Bedeutung ist zunächst das Erfassen des Sachverhalts. Dieser sollte mindestens zweimal gelesen werden. Sinnvollerweise sollte als erstes der Bearbeitervermerk gelesen werden, damit der Sachverhalt sogleich unter dem Blickwinkel der Fallfrage erfasst werden kann. Hier ist größte Sorgfalt geboten! Fehler in diesem Bereich haben schwerwiegende Konsequenzen. Dies ist besonders bedauerlich angesichts der Tatsache, dass hier noch keine echten juristischen Fähigkeiten gefordert sind. Prüft der Bearbeiter etwa die Strafbarkeit des X, obwohl nur nach der des Y gefragt ist oder schreibt er ein Gutachten über die Ansprüche des A, obwohl nur nach denen des B gefragt ist, verliert der Bearbeiter unnötig wertvolle Zeit. Gleichzeitig setzt er einen falschen Schwerpunkt und wird damit beim Korrektor nur Kopfschütteln hervorrufen. Bei komplizierten Sachverhalten sollte auf einem Blatt eine entsprechende Skizze angefertigt werden. Ist der Sachverhalt erfasst, sollte der Bearbeiter seine spontanen Ideen, die richtig sein können (nicht müssen!) entsprechend niederschreiben. Empfehlenswert ist es, wenn der Bearbeiter sich entsprechende Anmerkungen am Rand neben den jeweiligen Textstellen macht. So könnte neben einer Datumsangabe bspw. stehen: „(P) Frist des § 195 BGB eingehalten?“
2. Der „so ähnliche Fall“ Nicht oft genug kann vor dem „so ähnlichen Fall“ gewarnt werden. Es kann vorkommen, dass der Prüfling in der Zeit seiner Prüfungsvorbereitung einen Fall bearbeitet hat, der dem in der Examensklausur zu bearbeitenden zu gleichen scheint. Ist dies der Fall, so ist äußerste Vorsicht geboten. Nicht selten weicht der Examensfall nämlich in einem fallentscheidenden Detail von dem Übungsfall ab. Wer hier die Lösung des Übungsfalles niederschreibt, der schreibt an der Klausur vorbei. Eine Themaverfehlung wird jedoch niemals als ausreichend bewertet werden können.
3. Erstellen der Gliederung Hat der Bearbeiter den Sachverhalt erfasst und sich dabei Gedanken über die Lösung gemacht, gilt es, diese in Form einer Gliederung zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass die Gliederung nicht zu ausführlich sein darf („4. Reinschrift“), da dies zu viel Zeit kostet. Vielmehr stellt die Gliederung nur eine Hilfestellung für den Bearbeiter selbst dar, um bei der späteren Reinschrift einen „Leitfaden“ zu haben. Daher darf bis zum Abschluss der Gliederung nicht mehr als 2/5 der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit vergangen sein.
4. Reinschrift Schließlich erfolgt die Reinschrift. Diese sollte äußerlich so gestaltet sein, dass sie vom Korrektor leicht zu lesen ist. Dies bedeutet insbesondere: Überschriften, Absätze, sauberes Schriftbild, richtige Reihenfolge der beschriebenen Seiten, etc.
5. Gesetze der Logik Zu achten sind ferner Gesetze der Logik. Dabei ist z. B. zu beachten, dass auf a) zwingend irgendwann b) folgen muss. Gibt es kein b) muss a) als Gliederungspunkt verändert werden. Widersprüche müssen zwingend vermieden werden.
6. Gutachtenstil Der Gutachtenstil muss beherrscht werden. Dieser besteht aus 4 Elementen: Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis. Keines dieser Elemente darf fehlen. Ausnahmsweise (!) darf, wenn sich ein Tatbestandsmerkmal als völlig unproblematisch erweist, auch der Urteilsstil angewandt werden. Wer hier noch Schwächen hat, sollte in dem jeweiligen Rechtsgebiet das entsprechende Werk aus der Reihe „Schwerpunkte Klausurenkurs“ zur Übung durcharbeiten.
7. Arbeit mit dem Gesetz Die Arbeit mit dem Gesetz ist für den Juristen essentiell. Daher sollte der Prüfling hier zeigen, dass er in der Lage ist, das Gesetz mit Verstand anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere eine saubere Prüfung der einzelnen Normen sowie eine richtige Zitierweise (z. B. § 492 I 5 Nr. 5 BGB - genauestens zitieren!).
8. Grundsätze Unabdingbar ist die Beherrschung der Grundsätze in jedem Rechtsgebiet, das zum Pflichtstoff gehört. Die Beherrschung der NJW von 1970 bis heute kann von einem Studenten nicht verlangt werden. Gleichwohl müssen Grundbegriffe (z. B. Abstraktionsprinzip, Akzessorietät der Teilnahme,…) sowohl terminologisch als auch inhaltlich beherrscht werden.
9. Argumentation Punkte gibt es in juristischen Staatsexamina vor allem für eine überzeugende Argumentation. Die Examina wollen die Fähigkeit des Prüflings testen, als Jurist zu arbeiten. Niemand würde jedoch einen Strafrichter ernst nehmen, der ein Urteil folgenden Inhalts erlässt: „Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, oder?“ Daher sollte der Prüfling darauf achten, sich für ein Ergebnis zu entscheiden (insb. keine Alternativlösungen anbieten!) und dieses überzeugend zu begründen.
10. Keine Panik, aber Mut Endlich ist vor jedweder Panik abzuraten. Es kann durchaus sein, dass man in der Klausur einen Fall zu bearbeiten hat, mit dem man zunächst nichts anzufangen weiß. Die wesentliche Prüfungsleistung besteht in diesen Fällen darin, nicht die Nerven zu verlieren und systematisch an den Fall heranzugehen. Mut zur Analogie wird hier belohnt. Niemals sollte man kurz vor Schluss in dem Glauben, man hätte sich an einer Stelle falsch entschieden, mit „Reparaturarbeiten“ beginnen. Fügt man z. B. an einigen Stellen ein „nicht“ ein (z. B. „Damit ist der Anspruch NICHT entstanden…“), so ist die Gefahr groß, dass man das „Einflicken“ an einer Stelle vergisst bzw., dass die Argumentation nicht mehr zum (neuen) Ergebnis „passt“. Damit macht man den vermeintlichen Fehler nur noch schlimmer.
Daniel Feilmeier, Assessor
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