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| Die 1. Hausarbeit im Grundkurs |
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Der Erwerb des sog. „kleinen Scheins“ im Grundkurs erfordert sowohl das Bestehen einer Klausur als auch die erfolgreiche Bearbeitung einer Hausarbeit. Der nachfolgende Beitrag will Erstsemestern, die in der Regel mit der Technik der rechtswissenschaftlichen Fallbearbeitung noch nicht vertraut sind, eine Hilfestellung geben.
1. Arbeit mit dem Sachverhalt Zu Beginn der Arbeit ist es unbedingt erforderlich, sich den Sachverhalt genauestens durchzulesen und denselben zu verinnerlichen. Wird der Sachverhalt nicht präzise gelesen, so kann die Bearbeitung nicht mehr ausreichend sein. Das Scheitern ist quasi vorprogrammiert. Auch wenn dieser Arbeitsschritt eine Selbstverständlichkeit zu sein scheint, sind bereits hier nicht wenige Bearbeiter nachlässig. Hilfreich kann es sein, den Sachverhalt abzutippen. Damit kann man weitestgehend sicherstellen, nichts zu übersehen.
2. Gutachtenstil Die Falllösung hat im Gutachtenstil zu erfolgen. Der Gutachtenstil besteht aus 4 Elementen: einem Obersatz, einer Definition, einer Subsumtion und einem Ergebnissatz. Der Obersatz leitet die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals ein. Er hilft nicht nur dem Studenten selbst, den Überblick zu behalten, sondern erleichtert auch dem die Hausarbeit bewertenden Korrektor seine Tätigkeit, indem er diesem die Gedankengänge des Bearbeiters veranschaulicht. Anschließend ist das Tatbestandsmerkmal zu definieren. Daran schließt sich die Subsumtion an. Im Rahmen der Subsumtion wird dargelegt, ob Lebenssachverhalt und Definition übereinstimmen. Schließlich wird das Ergebnis niedergeschrieben. Der Gutachtenstil sollte aber nur dann angewandt werden, wenn das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals ernsthaft problematisch ist. Steht also bspw. im Sachverhalt „A und B haben einen Vertrag geschlossen“, so bedarf es in der Lösung nicht mehr einer Prüfung des Vertragsschlusses. Überflüssig (und daher falsch) wäre es in diesem Fall zu schreiben „Fraglich ist, ob A und B einen Vertrag geschlossen haben.“ Der wesentliche Unterschied zwischen Gutachten - und Urteilsstil ist, dass beim Gutachten das Ergebnis am Ende, beim Urteil dagegen am Anfang steht. Vor der Bearbeitung der 1. Hausarbeit sollten zur Veranschaulichung Klausurenkurse (bspw. aus der Reihe Schwerpunkte Klausurenkurs des C. F. Müller Verlages) gelesen werden.
3. Sprache Der Arbeit muss ein klar strukturierter Gedankengang zu Grunde liegen. Dies muss auch in der Art der Darstellung zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu beachten, dass „Bandwurmsätze“ keinen guten Eindruck beim Korrektor hinterlassen. Viel besser ist es, einfache Formulierungen zu wählen.
4. Zitate Eine Hausarbeit muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Dies bedeutet, dass wissenschaftliche Literatur bei der Bearbeitung zu verwenden ist. Repetitorskripten zählen nicht dazu und dürfen daher weder in den Fußnoten noch im Literaturverzeichnis aufgeführt werden. Weiterhin ist darauf zu achten, nicht nur einen Kommentar oder ein Lehrbuch zu einem bestimmten Rechtsgebiet zu zitieren, sondern mehrere. Die „Standardwerke“ sollten stets zitiert werden. Es sollte stets die neueste Auflage zitiert werden, um sicherzustellen, dass die Falllösung auf aktuellem Stand ist. Bei der Behandlung eines Meinungsstreits (es werden zu einem juristischen Problem mehrere Lösungen vertreten), sollten alle dazu vertretenen Meinungen dargelegt werden, wobei auch die einzelnen Argumente darzulegen sind. Es ist insbesondere darauf zu achten, die Primärquelle zu zitieren und Blindzitate zu unterlassen.
5. Formalia Allgemein gilt, dass die Hausarbeit möglichst nicht handschriftlich abgefasst werden sollte. Die vorgegebenen Formalia (Seitenbegrenzung, Schriftgröße, Korrekturrand - in der Regel 1/3) sind stets zu beachten. Nicht vergessen werden dürfen das Deckblatt, das Literaturverzeichnis, die Gliederung und die Versicherung am Ende der Arbeit, in welcher der Bearbeiter versichert, die Hausarbeit allein und nur unter Zuhilfenahme der im Literaturverzeichnis angegebenen Hilfsmittel erstellt zu haben.
6. Abgabe der Hausarbeit Die Hausarbeit ist fristgerecht abzugeben. Wird die Arbeit verspätet abgegeben, kann ihre Annahme vom Lehrstuhl verweigert werden. Von einem Postversand sollte (Risiko des Verlustes!) abgesehen werden.
Daniel Feilmeier (Rechtsreferendar, München)
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