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| Die mündliche Prüfung im 1. Juristischen Staatsexamen |
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Die mündliche Prüfung ist fester Bestandteil des 1. Juristischen Staatsexamens. Die Ergebnisse zeigen, dass viele Prüflinge hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben und ihr Potential nicht ausschöpfen. Der nachfolgende Beitrag will bei der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung helfen.
1. Protokolle Unverzichtbar für eine gewissenhafte Vorbereitung ist die Einsicht in die Prüferprotokolle. Zwar kann nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Prüfer immer die gleichen Fragen stellen. Jedoch sollte die Möglichkeit, eine Frage schon vorher zu kennen nicht leichtfertig vergeben werden. Angesichts der Tatsache, dass der Zeitaufwand und der Kostenaufwand der Protokolleinsicht in der Regel gering ist, wäre das Unterlassen derselben grob fahrlässig. Bei der Einsicht selbst sollte nicht nur auf die gestellten Fragen geachtet werden, sondern - soweit möglich - auch die den Prüfer als Person betreffenden Anmerkungen mit Aufmerksamkeit gelsen werden. Der Ertrag dieser Protokolleinsicht darf jedoch keineswegs überschätzt werden. Auch die Prüfer selbst wissen von der Existenz dieser Protokolle und werden daher ggf. auch eine schwierigere Frage, die jedoch schon in vorherigen Prüfungsterminen von ihnen gestellt worden war, nicht mit Großzügigkeit bewerten.
2. Der Besuch von Vorlesungen / Prüfungsterminen Hilfreich und daher zu empfehlen ist es auch, Vorlesungen zu besuchen, wenn der Prüfer z.B. gerade eine solche hält. Auch Professoren wollen sich in der mündlichen Prüfung keine Blöße geben und prüfen daher manchmal eine Thematik, die gerade Gegenstand ihrer Vorlesungen ist. So wurde in meiner mündlichen Prüfung ein Fall zum Gegenstand der Prüfung gemacht, den der Professor eine Woche zuvor in der Übung für Vorgerückte („großer Schein“) gestellt hatte. Weiterhin kann es sinnvoll sein, andere Prüfungstermine dieser Prüfer als Zuschauer zu besuchen. Oftmals stellen Prüfer ähnliche Fragen in den Prüfungsterminen.
3. Der Dresscode In der mündlichen Prüfung ist es Tradition, dass die Prüflinge angemessen gekleidet erscheinen. Dies wird aber unterschiedlich streng gehandhabt. Gesehen habe ich schon einen Prüfungsvorsitzenden, der sich geweigert hat, die Prüfung zu beginnen, wenn nicht alle männlichen Teilnehmer eine Krawatte tragen. In meinem Fall hat das Fehlen der obligatorischen Krawatte jedenfalls nicht geschadet. Außerdem wurde uns angesichts der hohen Temperaturen auch gestattet, das Jackett abzulegen.
4. Das Prüfungsgespräch Das Prüfungsgespräch ist eine Chance, sich in kurzer Zeit seine Berufsmöglichkeiten entscheidend zu verbessern und als solche sollte es auch begriffen werden.
a) Verhaltensregeln Dabei gilt es zunächst die Verhaltensregeln zu beachten, die üblicherweise vom Prüfungsvorsitzenden vor Beginn der Prüfung erläutert werden. Zu diesen Verhaltensregeln gehört z. B., dass Handzeichen, wie sie in der Schule und auch in Vorlesungen praktiziert werden, zu unterlassen sind. Es ist unkollegial, einen nachdenkenden Mitprüfling durch Handzeichen nervös zu machen. Erlaubt ist es dagegen, dem Prüfer durch Blickkontakt zu signalisieren, dass man die gestellte Frage beantworten möchte. Ob der Prüfer dem nachgibt ist jedoch alleine seine Entscheidung.
b) Aufmerksamkeit Unverzichtbar für eine erfolgreiche mündliche Prüfung ist es, während der gesamten Prüfungszeit aufmerksam zu sein. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass stets „reihum“ gefragt wird. Wer wann gefragt wird ist allein Sache des Prüfers, der die Prüflinge auch durcheinander befragen kann. Unaufmerksamkeiten kann man sich daher keinesfalls erlauben.
c) Die Fragen Üblicherweise ist es so, dass schwächere Kandidaten leichtere, bessere Kandidaten die schwierigeren Fragen gestellt bekommen. Dies soll allen das Bestehen der Prüfung und das Erreichen einer, wenn möglich, guten Note ermöglichen. Kann einer der Kandidaten die ihm gestellte Frage nicht beantworten, so wird die Frage in der Regel seitens des Prüfers freigegeben. Dies bedeutet, dass man nunmehr (aber nur dann, s.o.!) auch durch Handzeichen seine Bereitschaft zur Beantwortung der Frage signalisieren darf.
d) Grundwissen Vielfach wird in der mündlichen Prüfung Grundwissen geprüft. Schweigen bei Fragen nach dem Abstraktionsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Schuldprinzip wird daher zu erheblichen Punktabzügen führen. Beachtet werden sollte aber auch, dass insbesondere Themen Gegenstand der Prüfung sein können, die man sich oftmals vorher noch nie angesehen hat. So kann z.B. nach der Entstehungsgeschichte des BGB (lex Miquel Lasker,...), den Strafzwecktheorien oder einfach nach Begriffen („Was ist Digestenexegese?“) gefragt werden. Dies sollte bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden.
e) Das eigene Gesprächsverhalten Von entscheidender Bedeutung ist das eigene Gesprächsverhalten. Zunächst sollte vor der Beantwortung einer Frage nachgedacht werden. Selbstverständlich ist es zulässig, sich selbst zu verbessern, jedoch sollte der durch falsche Beantwortung einer Frage zunächst beim Prüfer entstandene (schlechte) Eindruck nicht unterschätzt werden. Weiterhin gilt es zu beachten, dass es ein Prüfungsgespräch ist und das Schweigen des Prüflings dem Prüfer weder eine gute Grundlage zur Bewertung liefert noch diesen in eine gute Laune versetzt. Ist man als Prüfling außerstande eine Frage zu beantworten, so kann ein systematisches Herantasten schon helfen. Steht bspw. die Wirksamkeit eines Vertrags in Frage, so kann der Verweis auf die §§ 134, 138, 125 S. 1 BGB schon Punkte bringen, auch wenn man z.B. nicht weiß, wo das gesetzliche Verbot im Sinne des § 134 BGB selbst geregelt ist. So war in meinem Fall der Prüfer schon erfreut, dass ich in der Insolvenzordnung nach einer Norm gesucht habe, was meine Mitprüflinge nicht getan hatten (wohl in der Meinung, dass Gesetze, die nicht zum Pflichtfachstoff gehören auch nicht geprüft werden dürften). Dass ich dann die falsche Norm der InsO genannt habe, war für den Prüfer kein Anlass zum Punktabzug. Dass ein Prüfling nach ca. 4 Jahren Studium nicht das gleiche Wissen hat wie ein Professor, ein Richter oder ein Notar ist auch für die Prüfer klar. Man sollte daher auch bei schwierigen Fragen nicht schweigen, sondern wenigstens versuchen mit brauchbarer Argumentation die Lösung zu entwickeln.
5. Schluss Abschließend kann nur empfohlen werden, mutig und mit dem Willen sich zu verbessern in die mündliche Prüfung zu gehen. Insbesondere von einer angeblichen Vornotenorientierung sollte man sich nicht abschrecken lassen. Auch wenn es diese im Einzelfall geben mag, so kann ich aus Erfahrung sagen, dass man sich verbessern kann (in meinem Fall waren es z. B. 1,71 Punkte).
Daniel Feilmeier, München
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