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| Der Fachanwalt im Arbeitsrecht |
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1. Der Fachanwaltstitel
Um sich auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, ist es sinnvoll, Zusatzqualifikationen zu erwerben. Akademische Titel wie „Dr. jur.“ oder „LL.M.“ sind stets willkommen, aber mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Etwas weniger zeit- und kostenintensiv, aber bei Mandanten und Arbeitgebern gern gesehen ist der Erwerb eines Fachanwaltstitels. Mandanten gegenüber kann man sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet präsentieren. Potentiellen Arbeitgebern lässt sich beweisen, dass man ein ernsthaftes Interesse an dem gewählten Rechtsgebiet hat. Schließlich verdienen Fachanwälte auch in der Regel etwas mehr als Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel.
Nach § 1 Fachanwaltsordnung (FAO) gibt es inzwischen 20 verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen. Zum 1. Januar 2010 wurden deutschlandweit insgesamt 38.745 Fachanwaltstitel geführt (Wendt, AnwBl 2010, 518). Zahlenmäßig am stärksten vertreten sind dabei Fachanwälte für Arbeitsrecht und Familienrecht (jeweils mehr als 8.000 geführte Titel).
2. Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller gem. § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
Die theoretischen Kenntnisse werden im Rahmen eines Lehrgangs erworben, die praktischen Erfahrungen durch eine genau bestimmte Anzahl bearbeiteter Fälle nachgewiesen. Im Arbeitsrecht muss der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 c) FAO 100 Fälle bearbeitet haben, wobei darauf zu achten ist, dass die bearbeiteten Fälle verschiedene Themenbereiche (ebenfalls genau in der FAO geregelt) abdecken.
3. Dauer des Lehrgangs
Die Dauer des Lehrgangs muss gem. § 4 Abs. 1 FAO mindestens 120 Zeitstunden betragen, wobei die Leistungskontrollen noch nicht berücksichtigt sind. Die Verteilung dieser 120 Zeitstunden ist abhängig vom Veranstalter. Teilweise werden Blockveranstaltungen angeboten. Diese ermöglichen es, den gesamten Lehrgang in nur 3 Wochen zu absolvieren.
Für diejenigen, welche eine solche Blockveranstaltung nicht ohne Inanspruchnahme von Urlaubstagen besuchen können, gibt es Veranstalter, die den Lehrgang nur an Wochenenden abhalten (teilweise unter Einbezug des Freitags). Da eine Lektüre der sehr umfangreichen Kursmaterialien (üblicherweise mehrere Ordner, insgesamt mehr als 2.000 Seiten) zur Vorbereitung der Klausuren (gemäß § 4 a Abs. 1 FAO mindestens 3 Leistungskontrollen) unabdingbar ist, erscheint eine Blockveranstaltung meines Erachtens weniger sinnvoll, da diese kaum Zeit zur Lektüre des gesamten Materials vor den Klausuren lässt.
4. Inhalt des Lehrgangs
Der Inhalt des Lehrgangs orientiert sich an den Vorgaben der Fachanwaltsordnung. Gemäß § 10 FAO sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den folgenden Bereichen:
- Individualarbeitsrecht Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungs-vertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts
- Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungs-recht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts
- Verfahrensrecht
5. Kosten
Die Kosten bei den verschiedenen Veranstaltern können divergieren. Hier empfiehlt sich genaues Hinsehen: Teilweise sind die Klausuren bereits im Kurspreis inbegriffen, zum Teil werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
Einen Preisnachlass gibt es üblicherweise für Rechtsreferendare, vereinzelt auch für Junganwälte, wenn die Zulassung bzw. das Bestehen des 2. Staatsexamens noch nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Berücksichtigt werden sollte in der Finanzplanung auch stets, ob und in welchem Umfang Hotel- / Reisekosten anfallen, wenn der Lehrgang nicht am Wohnort stattfindet. Arbeitslose Assessoren haben außerdem die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch die zuständige Arbeitsagentur zu beantragen.
6. Veranstalter
Es gibt zahlreiche Lehrgangsanbieter. Eine Auflistung findet sich im Regelfall auf den Homepages der Rechtsanwaltskammern. Auf den Seiten der jeweiligen Anbieter findet man Hinweise zu Terminen, Kosten, Erfahrung des Anbieters und die Liste der Dozenten.
Bei dem von mir gewählten Anbieter waren es namhafte Richter des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte, der Arbeitsgerichte sowie Fachanwälte für Arbeitsrecht aus namhaften Großkanzleien, die sich bereits durch Publikationen einen Namen gemacht haben.
7. Fortbildungen
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besucht werden müssen, §§ 4 Abs. 2, 15 FAO.
Daniel Feilmeier, Assessor
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