 |

| Emotionen und viel Geld |
 |
Was den Sportsektor zu einem besonderen Rechtsgebiet macht
„Panem et circenses“, zu Deutsch: Brot und Spiele, das waren die Laster der Menschen im alten Rom. Mit diesem Ausdruck kritisierte der römische Schriftsteller Juvenal einst die Bürger Roms, deren einzige Grundbedürfnisse das Essen und die Unterhaltung waren und die keinerlei Interesse am politischen Geschehen zeigten.
Die Einschaltquoten der diesjährigen WM haben gezeigt, dass sich auch im 21. Jahrhundert Menschen auf der ganzen Welt für den Sport begeistern. In den vergangenen Jahren ist er zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden. Im Jahr 2004 erwirtschaftete der Sport im weiten Sinne (Sportausübung, Sportartikelhandel, Sportausbildung) einen Mehrwert von 407 Mrd. Euro und damit 3,7% des BIP der EU. Allein der deutsche Profifußball sorgt für 110.000 Jobs und leistet jährlich Steuern und Abgaben in Höhe von netto 1,5 Mrd. Euro.
Wo es um so viel Geld geht, da sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Es wird gestritten um Schiedsrichter-Entscheidungen, um Übertragungsrechte, um verbotene Wetten und um Verstöße gegen Dopingverbote. Die Welt des Profisports hat sich als reiches Betätigungsfeld für Juristen erwiesen. In Form von Seminaren und Vorlesungen hat das Sportrecht Einzug an vielen Universitäten gehalten, hinzu kommen entsprechende Weiterbildungsangebote für Anwälte.
Dabei zeichnet sich das Sportrecht durch eine Besonderheit aus, die es von klassischen Rechtsdisziplinen unterscheidet: Es stellt einen Querschnitt der drei Säulen der Rechtswissenschaft dar, indem es neben zivilrechtlichen auch öffentlichrechtliche und strafrechtliche Aspekte umfasst.
Auch von klassischen wirtschaftlichen Branchen unterscheidet sich der Sportsektor. Normale Marktteilnehmer wollen sich auf Kosten ihrer Mitbewerber am Markt durchsetzen. Sportvereine sind demgegenüber auf Konkurrenz angewiesen. In der Bundesliga muss ein gewisses Maß an Gleichgewicht und Ungewissheit über den Spielausgang bestehen, damit die Fans das Interesse nicht verlieren. Außerdem ist der Sportmarkt auf eine straffe Organisation und einheitliche Regelwerke angewiesen, um internationale Leistungsvergleiche zu ermöglichen. Schließlich darf auch die soziokulturelle Dimension des Sports nicht außer Betracht bleiben.
Diese Besonderheiten können die Anwendung des staatlichen Rechts auf Sachverhalte aus der Sportwelt schwierig machen und erfordern im Einzelfall womöglich sogar eine Modifikation der staatlichen Normen. Hier müssen Juristen die richtige Balance finden: Einerseits kann es keinen rechtsfreien Raum geben, andererseits soll auch nicht jede Schiedsrichterentscheidung auf dem Platz vor Gericht angefochten werden können, da sonst der sportliche Wettkampf zum Erliegen käme.
Insbesondere die Haftung des Schiedsrichters für Fehlentscheidungen erscheint in diesem Zusammenhang äußerst problematisch. Eine rote Karte oder ein gegebener Elfmeter können über das Weiterkommen eines Vereins in einem Wettbewerb entscheiden und sich damit auch auf dessen Vermögenssituation auswirken. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Schiedsrichter in einem Bundesligaspiel durchschnittlich 230 Zweikämpfe innerhalb kürzester Zeit beurteilen muss, wird eine Haftung für fahrlässige Fehlentscheidungen allerdings kaum zu begründen sein. Anders dürfte die Sache bei vorsätzlichen Fehlentscheidungen liegen, wie etwa im Falle des in einen Wettskandal verwickelten Schiedsrichters Robert Hoyzer. Hier allerdings stellt sich das Problem der Bezifferung des dem Verein durch die Manipulation entstandenen Schadens.
Wer sich als Jurist im Sportsektor betätigt, sollte bedenken, dass im Sport auch Emotionen eine große Rolle spielen und den Blick auf rechtliche Argumente verstellen können. Dies zeigt die derzeitige Diskussion zur Abschaffung der 50+1-Regel im deutschen Profifußball. Die 50+1-Regel legt fest, dass die Mehrheit der Anteile an einem Fußballclub in der Hand des Vereins sein muss. Die Fanorganisation „Unsere Kurve“ kämpft mit Unterschriften- Aktionen und Protestbannern in den Stadien für den Erhalt der Regel. Sie befürchtet, dass die Clubs zu Spekulationsobjekten für Finanzjongleure werden und warnt vor Verschuldung wie in der englischen oder spanischen Liga. Dass die Vereinbarkeit der 50+1-Regel mit dem europäischen Wettbewerbsrecht höchst umstritten ist, scheint in dieser emotionalen Diskussion von vielen ausgeblendet zu werden.
Der Sportsektor dürfte sich also als facettenreiches Rechtsgebiet mit Zukunft erweisen. Waren es im alten Rom Gladiatorenkämpfe und Wagenrennen, die die Menschen faszinierten, so sind es heute die Formel 1 und der Profifußball. Das Interesse am Sport quer durch alle Bevölkerungsschichten scheint jedenfalls damals wie heute ungebrochen.
Julia Hagenkötter, Universität Münster
|
 |