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| Die 50+1 Regelung im deutschen Profifußball – Investoren in der Bundesliga? |
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Die sog. 50+1 Regelung im deutschen Profi-Fußball steht auf dem Prüfstand, eine kurz Analyse der Diskussion und der rechtlichen Argumente.
„Diese Regel ist in globalisierten Märkten nicht mehr zeitgemäß. Auch deutschen Vereinen neue Formen der Finanzierung zu ermöglichen, würde ihnen neue Perspektiven eröffnen.“ (Oliver Kahn, Zeit Konferenz Fußball & Wirtschaft 2010, Die Zeit vom 27. Mai 2010)
„Das Gros der Bundesliga-Klubs hat unter den bestehenden Bedingungen keine Chance, sich wirtschaftlich und damit sportlich weiterzuentwickeln.“ (Martin Kind, Präsident Hannover 96)
Der Stand der Dinge: Die Gegner von Investoren in der Bundesliga malen schnell den Teufel an die Wand und beschwören den Untergang einer der ausgeglichensten Ligen der Welt, während die Reformer von den Möglichkeiten schwärmen und deutsche Teams auf Augenhöhe mit den internationalen Topteams sehen. Doch was besagt die umstrittene Regel eigentlich genau?
Die Regel besagt, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Bundesliga erhalten kann, wenn der Mutterverein über 50 % der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt, Ausnahmen bestehen in abstrakt formulierter Form für die langjährigen Engagements der Bayer AG (Leverkusen) und der Volkswagen AG (Wolfsburg), diese Ausnahme wird auch als „Lex Leverkusen“ bezeichnet.
Gegen die bestehende Regelung wehrt sich vor allem Martin Kind, Präsident des (gerade noch so) Bundesligisten Hannover 96. Bereits auf der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des DAV im August 2009 spitzte sich der Streit im Rahmen einer Podiumsdiskussion zu und eine gerichtliche Prüfung bis zum EuGH wurde angekündigt.
Wie ist die Rechtslage? Auf der einen Seite steht der Ligaverband mit der Aussage, die in Art. 9 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Verbandsautonomie rechtfertige die Regelung. Der Sport habe seine eigenen Werte und der Ligaverband besitze diesbezüglich eine Einschätzungsprärogative.
Auf der anderen Seite werden u.a. Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EGV) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Feld geführt. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes ließe sich wohl mit sachlichen Gründen rechtfertigen. Die bevorzugten Sponsoren waren bei Gründung des Ligaverbandes bereits als solche tätig und genießen insoweit „Bestandsschutz“.
Schwieriger wird es bei einem möglichen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, die Anwendbarkeit des europäischen Kartellverbots auf die 50+1 Regel ist relativ eindeutig, umstritten sind aber die möglichen Ausnahmen vom Kartellverbot. Hier stehen sowohl die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV als auch die - noch nie benutzte aber dennoch anerkannte “Immanenztheorie“ - zur Debatte. Diese besagt, dass formale Verstöße gegen das allgemeine Kartellverbot hinzunehmen sind, wenn die Beschränkung des Wettbewerbs für die Funktionsfähigkeit des Rechtsinstituts notwendig ist und dieses ansonsten kartellrechtsneutral ist. Während die 50+1-Regel sicherlich den dafür notwendigen legitimen Zweck verfolgt, ist die Betätigung deutscher Fußballklubs dermaßen wirtschaftlich geprägt, dass es nicht notwendig erscheint, ausgerechnet in diesem Bereich eine Ausnahmeregelung anzuwenden.
Inwiefern der Ausgang des Streits um die 50+1 Regelung den deutschen Fußball tatsächlich beeinflussen wird, bleibt abzuwarten. So konnten doch einige Vereine bisher auch mit kleinen Budgets erfolgreiche Saisons spielen und andere Vereine haben Möglichkeiten gefunden, ihren finanziellen finanziellen Spielraum trotz bestehen dieser Regel deutlich weiter zu gestalten als andere. Und trotz Bestehens der Regelung ist die Bundesliga von Misswirtschaft und Insolvenzen heimgesucht worden, man denke zuletzt an Arminia Bielefeld, hier fehlten Ende Mai nach Presseangaben 10 Mio Euro und es drohte die Insolvenz. Andererseits scheint die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Klubs nicht zu arg unter der Regel zu leiden, im internationalen Wettbewerb konnten die Klubs zuletzt gut mithalten und hätten beinahe die Italiener vom 3. Platz in der Fünfjahreswertung der UEFA verdrängt.
Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts und möglichweise des EuGH wird die Diskussion weitergehen, bis dahin gilt es für die Vereine auf der Suche nach Finanzspritzen weiterhin kreativ zu sein und strategische Partnerschaften zu gründen, die die Stimmenmehrheit beim Mutterverein belässt. In Hoffenheim hält Dietmar Hopp beispielsweise 96 % des Kapitals der TSG 1899 Hoffenheim aber nur 49 % der Stimmrechte, darüber wer dort aber tatsächlich die Entscheidungen trifft darf an anderer Stelle spekuliert werden.
Michael Demers, Uni Düsseldorf
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